die Finma-Bürokratie will gleich die ganze Vermögensverwalter-Branche im Lande strikt regeln - mit Bewilligungen, Aufsicht, Risikomodellen, interner Organisation, Garantiekapital, Haftungsfragen. Noch weiter - auch Geld aus andern als EU-Staaten soll gleichermassen durchgesiebt werden
EU-Bestimmungen werden durch die Schweiz auf die ganze Welt ausgedehntDas Killer-Argument der Finma lautet, man wolle die Anleger schützen. Doch diese vermögenden Anleger sind im Bild, sie suchen Risiko, Gewinn, nicht Schutz, sie sind «qualifizierte Anleger».
Branchenverband der Fonds.
Die Regulierungssucht der Finma entlarvt sich mit ihrem ausdrücklichen Wunsch, «Regulierungslücken zu schliessen». Bisher bestand Freiheit aus dem Fehlen von Regeln. Neu
gilt dies als verdächtig.
Beat Kappeler in der NZZaS vom 22.04.2012, Seite 35.
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Montag, 23. April 2012
Regulierung ist Bevormundung
Dienstag, 16. Dezember 2008
Steuerhinterziehung und -betrug
Bei Steuerdelikten unterscheidet die Schweiz u.a. zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung. Bei konkreten Verdachtsmomenten und wenn der nachfragende Staat Namen und Kontoverbindung nennen kann, entscheidet ein Richter im Land mit dem mutmasslichen Steuerbetrüger darüber, ob die Daten heraus gegeben werden (amtshilfefähig). Neu tut dies Liechtenstein auch bei Steuerhinterziehung gegenüber den USA.
Tatbestandesmerkmale für Steuerbetrug:
In Anlehnung an Markus Städeli und Zoé Baches in der NZZaS vom 14.12.08, Seite 37.
Tatbestandesmerkmale für Steuerbetrug:
- arglistiges Vorgehen (z.B. Urkundenfälschung) verbunden mit
- grosser krimineller Energie
In Anlehnung an Markus Städeli und Zoé Baches in der NZZaS vom 14.12.08, Seite 37.
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