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Samstag, 7. Januar 2012

Verfassungsgerichtsbarkeit

Das Parlament hat der Schaffung einer Verfassungsgerichtsbarkeit zugestimmt. Das ist ein Fehler, welcher erst erkannt werden dürfte, wenn die linke Mehrheit diese eingeführt hat.
Die weltanschauliche und politische Grundhaltung fliesst in die Rechtssprechung ein.
Hans Wiprächtiger, SP-Bundesrichter im Beobachter
Mit der Verfassungsgerichtsbarkeit gebärden sich Bundesrichter als Herren, nicht als Hüter der Verfassung.
Martin Schubarth
3 Beispiele:

  1. SVP-Initiative "Einbürgerungen vors Volk" wurde 2003 als ungültig erklärt. Emmen wurde die Einbürgerung an der Urne verboten.
  2. Zug hat die bürokratische Kommission für Gleichstellung von Mann und Frau aufgehoben. Die Bundesrichter verpflichten den Kanton Zug dazu, eine Ersatzlösung zu treffen. Wer, wer und mit welchen Mitteln der Gleichstellungsauftrag künftig umgesetzen?
    Die richtige Antwort wäre: Diese Aufgabe wird von den einzelnen Behörden selbst umgesetzt, innerhalb der bestehenden Budget. Die Gleichberechtigung ist in der Bundesverfassung vorgeschrieben, an welche sich auch unsere Beamten halten.
  3. Whistleblower Zopfi/Wyler beim Zürcher Sozialamt begingen Amtsgeheimnisverletzungen. Ihre Kritik wäre anders lösbar gewesen. Falsch:
Nach allem, was im Lauf der Berichterstattung über die Zustände im abgeschotteten Stocker-Reich ans Licht drang, war die Realität ­eine andere. Die Missbräuche wurden nicht nur toleriert, sie wurden systematisch begünstigt durch eine Kultur des Wegschauens, des gutmütigen bis naiven Vertrauens und der mangelhaften Kontrolle. Kritik wurde, wie Zopfi und Wyler glaubhaft darlegten, abgewimmelt und im Keim erstickt. Auf Fehl­verhalten der sogenannten Klienten und die Laisser-faire-Einstellung der Sozialarbeiter hinzuweisen, galt als inopportun und als politisch inkorrekt. Monika Stocker persönlich schubladisierte konkrete Hinweise auf Betrugsfälle. Nicht nur die beiden späteren Whistleblowerinnen, auch die Polizei warnte vergeblich. Was nicht sein durfte, konnte nicht sein.
Philipp Gut in der WeWo1.12, Seite 22f


Freitag, 11. November 2011

Wenn (fremde) Richter über uns verfügen

  • 1988 besetzt der Verein Rhino (Vereinszweck: illegale Hausbesetzungen) mehrere leerstehende Häuser in Genf.
  • Erst 2005 - nach einem Urteil des Bundesgerichts - leitet der Generalstatsanwalt die verlangte Räumung ein.
Wei bei so vielen Rechtsstreitereien geht es hier um eine Güterabwägung:

Das Recht, einen Verein zu gründen vs. Das Eigentumsrecht des Besitzers

Da der Vereinszweck gegen das Gesetz verstösst, wird er gerichtlich aufgelöst. So einfach wäre das - und innerst kürzester Zeit abhandelbar.

Nun beginnt aber der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg der Schweiz reinzuquatschen: Mit juristischer Kakophonie, Gesetzesverdrehungen und linker Parteiigkeit kommt es zum gegenteiligen Urteil.
Der EGMR verletzt seit längerem den Grundsatz, dass er mit der nötigen Zurückhaltung über die Einhaltung der Menschenrechte in Europa wachen und sich nicht zum Gesetzgeber aufschwingen sollte. Neu und erschreckend ist, dass er jetzt sogar illegale Vereine schützt, die in einem demokratischen Rechtsstaat nichts zu suchen haben. Das ist eine Perversion der Menschenrechte.
Ähnliches droht uns, wenn wir in der Schweiz der Verfassungsgerichtsbarkeit zustimmen...

In Anlehnung an Martin Schubarth in der WeWo44.11, Seite 35.