Sonntag, 28. Februar 2010

Frühere Auffassungen des Bankgeheimnisses

Wir verbieten bey Unserer Königlichen Ungnade allen und jeden, nachzuforschen, wie viel ein anderer auf seinem Folium zu gute habe, auch soll niemand von denen Bancoschreibern sich unterstehen, solches zu offenbaren, weder durch Worte, Zeichen oder Schrift (…) . Zu dem Ende sollen sie schwören, dass alle die Geschäfte, die sie als Bedienstete der Banco unter Händen haben werden, als das grösste Geheimnis mit in die Grube nehmen werden.
Friedrich II., Preussenkönig, 1765, zitiert von Roger Köppel in der WeWo6.10, Seite 5.

1931 erliess Deutschland ein Bankenmoratorium, das sämtliche Guthaben einfror. (…) Hitler enteignete nicht nur jüdische Firmen und konfiszierte Vermögen, er definierte im Juni 1933 auch jeden Geldtransfer ins Ausland als Kapitalverbrechen, auf das eine Gefängnisstrafe von mindestens drei Jahren stand. Im Juli 1933 erliess er das «Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlicher Vermögen».
Urs Paul Engeler in der WeWo6.10, Seite 24ff.

Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Angestellter einer Bank anvertraut worden ist, wer zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.
Art. 47 m „Schweizer Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen“, in Kraft gesetzt am 1. März 1935, zitiert von René Lüchinger in der WeWo5.10, Seite 10f.

Keine Kommentare: