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Dienstag, 12. Mai 2009

Zur Konstituierung des Strafvollzugs

2 Axiome:

  • Eine Strafe muss als solche wahrgenommen werden.
  • Die Strafen und Sanktionen müssen für die Bevölkerung nachvollziehbar sein, sonst verfehlen diese ihre Wirkung.

    Strafe muss sein. Sonst gerät die öffentliche Ordnung aus den Fugen. Fraglich ist bloss, welche Strafe die richtige und wirksam ist. Strafe heisst Züchtigung, Sühne für ein begangenes Delikt. Sie wird definiert als ein Übel, das jemand einem anderen mit Absicht zufügt, weil dieser eine missbilligende Handlung begangen hat. Eine Strafe soll eine repressive und eine präventive Wirkung haben. Doch sie ist auch dazu da, den Frieden wiederherzustellen: Um den Konflikt, der durch enie Straftat entsteht, in geregelter Weise zu verarbeiten, um die öffentlichen Emotionen gewissermassen kontrolliert abzubauen. Strafe ist Zähmung der Rache. Sie wird an den Staat delegiert, der mit seinem Strafrecht den Menschen schützt, die Ordnung sichert und private Rache verhindert.
    Christine Brand in der NZZaS vom 10.5.09, Seite 22f.


Die Resultate sind ernüchternd: In 30 Prozent aller Fälle haben die Straftäter ­ihre gemeinnützige Arbeit nicht angetreten, oder der Arbeitseinsatz musste abgebrochen werden. Und ebenfalls rund ein Drittel zahlte die Geldbusse nicht. Ein Teil der Verurteilten schlüpft am Ende gar vollständig durch die Maschen der Justiz, weil die ­Behörden sie nicht mehr finden. (tagi)


Unsere Gefängnisse sind zu etwa achtzig Prozent durch Ausländer belegt. Besonders stark vertreten sind Straftäter aus dem Balkan, aus Ostländern und aus Schwarzafrika. Die Kosten sind enorm. Unsere Gefängnisse sind für viele Ausländer attraktiv; sie gleichen in weiten Teilen gehobenen Hotelbetrieben. Man hat eine ausgezeichnete Unterkunft und Verpflegung, ärztliche und zahnärztliche Betreuung, allerlei Sport- und andere Freizeit-Angebote, und man kann mit Arbeit pro Tag rund dreissig Franken Geld verdienen - das ist ein Mehrfaches dessen, was viele Ausländer im eigenen Land verdienen könnten. Diese Attraktivität - und damit auch die Zahl der Straftäter - muss gesenkt werden.
Reinhard Wegelin

Dass Strafvollzug in der Schweiz im wesentlichen Strafvollzug an Ausländern ist, in erheblichem Masse an Ausländern ohne Wohnsitz in der Schweiz, wird offensichtlich
tabuisiert.
Andrea Baechtold, Berner Strafrechtsprofessor, Artikel in der «Schweizerischen Zeitschrift für Strafrecht» (2000)

  • Ausländer sollen den Strafvollzug in ihren Herkunftsländern antreten.
  • Ein entsprechendes Abkommen zwischen Österreich und Rumänien senkte die Kosten massiv.
  • Personen ohne Schweizer Pass, welche zu einer Haftstraffe verurteilt wurden, verlieren das Aufenthaltsrecht in der Schweiz.

Abschaffung bedingter Geldstrafen

Bedingte Geldstrafe: Der Täter muss sie nur dann bezahlen, wenn er während der Bewährungsfrist wieder straffällig wird. Über 90 Prozent aller Urteile bewegen sich in diesem Strafrahmen und sind von dieser Regelung betroffen.
Eine Geldstrafe muss unbedingt ausgesprochen werden, sonst hat sie keine genügend abschreckende Wirkung. Eine angedrohte Geldstrafe macht weniger Eindruck als eine angedrohte Freiheitsstrafe. Geld kann man immer irgendwie beschaffen, sei es über Kleinkredite, Familienmitglieder oder durch eine neue Straftat. Droht aber ein Freiheitsentzug – auch wenn es sich dabei nur um eine Halbgefangenschaft handelt -, dann geht es um enien massiven Eingriff in die persönliche Freiheit.
Andreas Brunner, oberster Staatsanwalt des Kantons Zürichs

Die bedingte Geldstrafe ist in der Tat ein Sonderfall – die meisten anderen Staaten, die Geldstrafen kennen, sprechen diese nur unbedingt aus. In Deutschland beispielsweise wird sie in der Regel nur bis zu 90 Tagessätzen angewandt, ab drei Monaten werden Freiheitsstrafen verfügt. In der Schweiz liegt diese Grenze bei 360 Tagessätzen, also bei einem Jahr.
Christine Brand in der NZZaS vom 10.5.09, Seite 22f.

Es ist eine Panne der Gesetzgebung, dass eine Geldstrafe in der Regel bedingt ausgesprochen werden muss.
Günter Stratenwerth, emeritierter Strafrechtsprofessor
3 Beispiele des Versagen des Gesetztes betreffend bedingter Geldstrafen
Christine Brand in der NZZaS vom 10.5.09, Seite 22f.

Unbefriedigend ist auch, dass es keinen Mindestsatz gibt. Wenn wir einem abgewiesenen Asylbewerber, der Nothilfe bezieht, einen Tagessatz von einem Franken berechnen, dann macht der eien Betteltour, und schon hat er das Geld beisammen. In diesem Fall ist die Geldstrafe einfach lächerlich.
Thomas Meyer, Oberrichter

Jemand der im kleinen Rahmen mit Drogen dealt, lässt sich nicht durch eine Geldstrafe abschrecken: Er weiss genau, dass er, wenn er diese bezahlen muss, das Geld nach einem guten Handelstag an der Langstrasse wieder drin hat.
Thomas Meyer, Oberrichter

Der Staat macht sich mit solchen Strafen nicht nur lächerlich, er hebelt auch die Nolltoleranz-Grenze gegen häusliche Gewalt aus. (…) Sobald das Opfer mit dem Täter zusammenlebt, zahlt es die Strafe mit. Das Haushaltsbudget wird belastet, allenfalls werden Alimente nicht mehr bezahlt. "Im schlimmsten Fall befiehlt der Partner der Frau, die Strafe zu bezahlen, weil sie am Verfahren schuld sei."
Cornelia Kranich, Koleiterin der Zürcher Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt
Deshalb:
  • Abschaffung bedingter Geldstrafen
  • unbedingte Geldstrafen sind nur bis 90 Tage möglich. Darüber werden Haftstrafen gesprochen.