Bei Steuerdelikten unterscheidet die Schweiz u.a. zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung. Bei konkreten Verdachtsmomenten und wenn der nachfragende Staat Namen und Kontoverbindung nennen kann, entscheidet ein Richter im Land mit dem mutmasslichen Steuerbetrüger darüber, ob die Daten heraus gegeben werden (amtshilfefähig). Neu tut dies Liechtenstein auch bei Steuerhinterziehung gegenüber den USA.
Tatbestandesmerkmale für Steuerbetrug:
- arglistiges Vorgehen (z.B. Urkundenfälschung) verbunden mit
- grosser krimineller Energie
Das Gründen von Offshore-Gesellschaften ist laut QI-Vertrag bislang zulässig. Doch die eidgenössische Steuerverwaltung scheint da gerade noch etwas unschlüssig.
In Anlehnung an Markus Städeli und Zoé Baches in der NZZaS vom 14.12.08, Seite 37.