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Samstag, 8. Januar 2011

zu wenig rausgeholt im Steuerstreit mit Deutschland

Bundesrat Merz hat in entscheidenden Punkte nachgegeben. Er habe «trotz der grossen Tragweite des Themas in Windeseile in vorschnelle Lösungen eingewilligt», kritisiert Steuerexperte Andreas Kolb, Partner bei der Anwaltskanzlei Eversheds Schmid Mangeat AG in Zürich. Während die Schweiz bei der Amtshilfe zur vollständigen Übernahme des OECD-Standards Hand geboten habe, sei es ihr nicht gelungen, auch von Deutschland die Übernahme des OECD-Standards in anderen Bereichen einzufordern.

Wenn das Verhandlungsziel der Abgeltungssteuer darin liegt, den automatischen Informationsaustausch auf lange Sicht auszuschliessen, dann müsste dies vertraglich so festgelegt werden. Andernfalls kämen solche Forderungen schon rascher, als es der Schweiz lieb ist, wieder auf den Tisch, sagt Kolb.
Pierre Heumann in der WeWo42.10, Seite 14.

Mittwoch, 29. Juli 2009

Lehren aus dem Fall Marc Rich

Der Druck der amerikanischen Justiz auf das Schweizer Rechtssystem wurde schon einmal enorm – im Fall Marc Rich. Damals verfolgte die Schweiz folgende Haltung:
Der Bundesrat protestierte in einer diplomatischen Note bei der amerikanischen Regierung energisch gegen das, was er als Verstoss gegen das internationale Recht ansah: Die Ausübung hoheitlichen Zwangs auf eine Firma in der Schweiz sei «ausschliesslich Sache der Landesbehörden», liess er die USA wissen. Das «völkerrechtswidrige Vorgehen» der amerikanischen Justizbehörden verletze die schweizerische Gerichtsbarkeit und somit die Gebietshoheit «in schwerwiegender Art». Wenn die amerikanischen Behörden Beweise aus der Schweiz wollten – was ein «legitimes Bedürfnis» sei –, dann müssten sie wie jeder andere Staat internationale Rechtshilfe beantragen. Gleichzeitig pochte der Bundesrat auf die Respektierung der Schweizer Souveränität und machte klar: «Rechtshilfe und fremde Beugesanktionen schliessen sich gegenseitig aus.»

Wenn die USA Beweise aus der Schweiz haben wollen, dann sollen sie Amts- oder Rechtshilfe beantragen; wenn die UBS amerikanische Gesetze verletzte (und danach sieht es aus) , dann soll die Bank dafür geradestehen – aber nicht auf Kosten der Schweizer Rechtsordnung.
Daniel Ammann in der WW29.09, Seite 14f.

Freitag, 1. Mai 2009

Schweizer Bitte um Rückzug der US-Klage

Der Bundesrat und die UBS haben Stellung zu einer Klage gegen die Schweizer Bank vor einem Gericht in Miami bezogen. Sie fordern die Justiz auf, die Klage der US-Steuerbehörde, welche die Herausgabe von 52'000 UBS-Kundendaten verlangt, nicht weiter zu verfolgen.

In einem Brief, welcher am Donnerstag der Nachrichtenagentur Reuters vorlag, schreibt der Bundesrat, eine solche Informationspflicht würden die Souveränität der Schweiz und das internationale Recht verletzen.

Das Schweizer Gesetz verbiete die Herausgabe von vertraulichen Informationen an ausländische Regierungen, wenn die Anfrage dafür nicht über die amtlich vorgesehenen Kanäle eingetroffen sei. Das Vorgehen gegen die UBS bezeichnete der Bundesrat als übermässig angelegte «Fisch-Expedition», welche mit der gültigen Rechtsgrundlage unvereinbar sei. (NZZ)

Donnerstag, 5. März 2009

Entwicklung der rechtlichen Grundlage des Steuerstreits zwischen der Schweiz und den USA

1983 wollten die amerikanischen Behörden sämtliche Steuerdaten der Zuger Firma es Rohstoffhändlers Marc Rich. Als sich Bern dagegen wehrte, mit der Begründung, es komme nicht in Frage, dass ein amerikanisches Gericht einer Schweizer Firma wegen eines Verhaltens, das nicht strafbar sei, (ruinöse) Steuerbussen aufbrumme, einigte man sich 1987 in einem gemeinsamen Memorandum of Understandig (MOU), die Konflikte künftig gesittet auszutragen, die USA auf derartige Druckmittel verzichte und die Schweiz die Rechtshilfe vereinfachen werde.

Die Schweiz liess sich auch 1996 von den USA in die Knie zwingen, als die Grossbanken insgesamt fast zwei Milliarden Franken an Holocaust-Hinterbliebene bezahlten. Die Volker-Kommission, welche die entsprechenen Bankkonten untersuchte, förderte nur lächerliche Summen zu Tage.

Im Jahr 2000 haben die USA dem Vorgehen bei Steuerbetrug in einem Abkommen zugestimmt.

17. Februar: Das Department of Justice (DOJ) gelangt mit der Drohung an die Finma, die UBS vor ein amerikanisches Gericht zu zerren und zu zerschlagen, falls die geforderten Informationen nicht bis zum 18. Februar, also innert 24 Stunden (!), in den USA enigetroffen seien. An seiner ordentlichen Sitzung vom 18. Februar beschliesst der Bundesrat formell, die Finma zu ermächtigen, ohne Wenn und Aber auf die Erpressung einzugehen und die UBS anzuweisen, die vertraulichen Daten herauszugeben.


Der vereinbarte Rechtsweg ist nicht eingehalten worden. Der Schaden am Schweizer Rechtsstaat und der schweizerischen Zuverlässigkeit ist immens. Das Gesuch entspricht auch formell und inhaltlich nicht den vereinbarten Anforderungen:
Das Gesuch aus den USA ist formell und inhaltlich nicht haltbar: Es fehlten
Namen sowie eine Beschreibung der konkreten Sachverhalte.
Urs Behnisch, Professor für Steuerrecht an der Universität Basel

Die Steuerverwaltung hat die UBS AG zwangsweise und ohne Rechtsgrundlage zur Untesuchungsgehilfin gemacht, damit in verfassungs- und völkerrechtswidriger Weise die Beweisführungslast umgekehrt und so gegen die grund- und menschnrechtliche Unschuldsvermutung...verstossen."
Rainer J. Schweizer, St. Galler Staatsrechtsprofessor in einer Expertise


Steuerbetrug nach schweizerischem Recht liegt vor, wenn ein Gericht in einem ordentlichen Verfahren dies festellen konnte.


UrsPaul Engeler in der WW3.09, Seite 12ff


Dienstag, 16. Dezember 2008

Steuerhinterziehung und -betrug

Bei Steuerdelikten unterscheidet die Schweiz u.a. zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung. Bei konkreten Verdachtsmomenten und wenn der nachfragende Staat Namen und Kontoverbindung nennen kann, entscheidet ein Richter im Land mit dem mutmasslichen Steuerbetrüger darüber, ob die Daten heraus gegeben werden (amtshilfefähig). Neu tut dies Liechtenstein auch bei Steuerhinterziehung gegenüber den USA.

Tatbestandesmerkmale für Steuerbetrug:
  • arglistiges Vorgehen (z.B. Urkundenfälschung) verbunden mit
  • grosser krimineller Energie
Das Gründen von Offshore-Gesellschaften ist laut QI-Vertrag bislang zulässig. Doch die eidgenössische Steuerverwaltung scheint da gerade noch etwas unschlüssig.
In Anlehnung an Markus Städeli und Zoé Baches in der NZZaS vom 14.12.08, Seite 37.

Montag, 21. Juli 2008

250 US-Steuersünder der UBS

Es scheinen jetzt nicht 200, sondern 250 Steuersünder in den USA zu sein, welche sich den Dienstleistungen der UBS bedienten. Dies geht aus dem Amtshilfegesuch der USA an das Eidgenössische Finanzdepartement hervor. Handelt es sich dabei auch nach Schweizerischer Auffassung um SteuerBETRUG, werden die Akten geöffnet. Das Bankgeheimnis begünstigt keine Betrüger.