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Donnerstag, 5. März 2009

Entwicklung der rechtlichen Grundlage des Steuerstreits zwischen der Schweiz und den USA

1983 wollten die amerikanischen Behörden sämtliche Steuerdaten der Zuger Firma es Rohstoffhändlers Marc Rich. Als sich Bern dagegen wehrte, mit der Begründung, es komme nicht in Frage, dass ein amerikanisches Gericht einer Schweizer Firma wegen eines Verhaltens, das nicht strafbar sei, (ruinöse) Steuerbussen aufbrumme, einigte man sich 1987 in einem gemeinsamen Memorandum of Understandig (MOU), die Konflikte künftig gesittet auszutragen, die USA auf derartige Druckmittel verzichte und die Schweiz die Rechtshilfe vereinfachen werde.

Die Schweiz liess sich auch 1996 von den USA in die Knie zwingen, als die Grossbanken insgesamt fast zwei Milliarden Franken an Holocaust-Hinterbliebene bezahlten. Die Volker-Kommission, welche die entsprechenen Bankkonten untersuchte, förderte nur lächerliche Summen zu Tage.

Im Jahr 2000 haben die USA dem Vorgehen bei Steuerbetrug in einem Abkommen zugestimmt.

17. Februar: Das Department of Justice (DOJ) gelangt mit der Drohung an die Finma, die UBS vor ein amerikanisches Gericht zu zerren und zu zerschlagen, falls die geforderten Informationen nicht bis zum 18. Februar, also innert 24 Stunden (!), in den USA enigetroffen seien. An seiner ordentlichen Sitzung vom 18. Februar beschliesst der Bundesrat formell, die Finma zu ermächtigen, ohne Wenn und Aber auf die Erpressung einzugehen und die UBS anzuweisen, die vertraulichen Daten herauszugeben.


Der vereinbarte Rechtsweg ist nicht eingehalten worden. Der Schaden am Schweizer Rechtsstaat und der schweizerischen Zuverlässigkeit ist immens. Das Gesuch entspricht auch formell und inhaltlich nicht den vereinbarten Anforderungen:
Das Gesuch aus den USA ist formell und inhaltlich nicht haltbar: Es fehlten
Namen sowie eine Beschreibung der konkreten Sachverhalte.
Urs Behnisch, Professor für Steuerrecht an der Universität Basel

Die Steuerverwaltung hat die UBS AG zwangsweise und ohne Rechtsgrundlage zur Untesuchungsgehilfin gemacht, damit in verfassungs- und völkerrechtswidriger Weise die Beweisführungslast umgekehrt und so gegen die grund- und menschnrechtliche Unschuldsvermutung...verstossen."
Rainer J. Schweizer, St. Galler Staatsrechtsprofessor in einer Expertise


Steuerbetrug nach schweizerischem Recht liegt vor, wenn ein Gericht in einem ordentlichen Verfahren dies festellen konnte.


UrsPaul Engeler in der WW3.09, Seite 12ff


Donnerstag, 12. Februar 2009

lieber tiefe als hohe Steuern

Steuerwettbewerb ist gut. Die Deutschen und Amerikaner sind selber schuld, wenn
die Superreichen mit ihrem Geld in die Schweiz flüchten. Die Schweiz macht zu
Recht einen Unterschied zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung. Wir
brauchen keine fremden Steuervögte.
Peter Bodenmann in der WW7.09

Eine Ungleichbehandlung zwischen Inländern und Ausländern dürfte es steuertechnisch nicht geben. Doch anstatt den tieferen Steuersatz dem höheren anzupassen, sollte der Schweizersteuersatz auf den tieferen ausländischen Standard reduziert werden.

Dienstag, 16. Dezember 2008

Steuerhinterziehung und -betrug

Bei Steuerdelikten unterscheidet die Schweiz u.a. zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung. Bei konkreten Verdachtsmomenten und wenn der nachfragende Staat Namen und Kontoverbindung nennen kann, entscheidet ein Richter im Land mit dem mutmasslichen Steuerbetrüger darüber, ob die Daten heraus gegeben werden (amtshilfefähig). Neu tut dies Liechtenstein auch bei Steuerhinterziehung gegenüber den USA.

Tatbestandesmerkmale für Steuerbetrug:
  • arglistiges Vorgehen (z.B. Urkundenfälschung) verbunden mit
  • grosser krimineller Energie
Das Gründen von Offshore-Gesellschaften ist laut QI-Vertrag bislang zulässig. Doch die eidgenössische Steuerverwaltung scheint da gerade noch etwas unschlüssig.
In Anlehnung an Markus Städeli und Zoé Baches in der NZZaS vom 14.12.08, Seite 37.

Dienstag, 24. Juni 2008

UBS-Vermögensverwaltung in den USA

  • ca. 850 Mrd. CHF amerikanische Gelder bei der UBS
  • 20'000 Kunden in den USA
  • gemäss Insider: ca. 1% Steuerbetrüger = 200 schwarze Schafe
Die Rechtssicherheit ist in den USA nicht mehr gegeben. Deshalb sind diese 200 Namen schon Grund genug, sich von der Vermögensverwaltung in den USA gänzlich zu trennen. Veräussern, verkaufen das Zeugs.