Der Bundesrat protestierte in einer diplomatischen Note bei der amerikanischen Regierung energisch gegen das, was er als Verstoss gegen das internationale Recht ansah: Die Ausübung hoheitlichen Zwangs auf eine Firma in der Schweiz sei «ausschliesslich Sache der Landesbehörden», liess er die USA wissen. Das «völkerrechtswidrige Vorgehen» der amerikanischen Justizbehörden verletze die schweizerische Gerichtsbarkeit und somit die Gebietshoheit «in schwerwiegender Art». Wenn die amerikanischen Behörden Beweise aus der Schweiz wollten – was ein «legitimes Bedürfnis» sei –, dann müssten sie wie jeder andere Staat internationale Rechtshilfe beantragen. Gleichzeitig pochte der Bundesrat auf die Respektierung der Schweizer Souveränität und machte klar: «Rechtshilfe und fremde Beugesanktionen schliessen sich gegenseitig aus.»
Wenn die USA Beweise aus der Schweiz haben wollen, dann sollen sie Amts- oder Rechtshilfe beantragen; wenn die UBS amerikanische Gesetze verletzte (und danach sieht es aus) , dann soll die Bank dafür geradestehen – aber nicht auf Kosten der Schweizer Rechtsordnung.
Daniel Ammann in der WW29.09, Seite 14f.
Mittwoch, 29. Juli 2009
Lehren aus dem Fall Marc Rich
Der Druck der amerikanischen Justiz auf das Schweizer Rechtssystem wurde schon einmal enorm – im Fall Marc Rich. Damals verfolgte die Schweiz folgende Haltung:
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