Rechtmässig sind Vergütungen für die oberste Geschäftsleitung nur, wenn sie sich im Rahmen dessen halten, was geschäftsmässig begründet werden kann. Ansonsten macht man sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig, gleich, wie wenn man nicht einschreitet, wenn Mittel der Firme zweckwidrig eingesetzt werden.
Strafrechtlich erfasst wird dies aber erst, wenn die überrissenen Boni vorsätzlich, also mit Wissen und vor allem mit Willen, veranlagt werden. Doch in den seltesten Fällen kann der Vorwurf gemacht werden, dass der Manager die Unternehmung bewusst schädigen wollte. Meistens kann ihm bloss der Vorwurf gemacht werden, dass er unsorgfältig oder fahrlässig gehandelt hat. Das ist nach geltendem Recht nicht strafbar.
Daniel Jositsch und Martin Killias in der NZZaS vom 8.2.09, Seite 23.
Montag, 9. Februar 2009
Ungetreue Geschäftsbesorgung nach StGB 158,1,1
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