Eine IV-Rente wegen eines Schleudertraumas kann künftig wie bei Schmerzstörungen ausnahmsweise nur dann zugesprochen werden, wenn der betroffenen Person eine «willentliche Überwindung ihre Leidens und der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess nicht zuzumuten ist».
Dazu muss eine fachärztliche Diagnose vorliegen. In dieser müssen psychische oder körperliche Begleiterkrankungen von gewisser Dauer und Schwere beziehungsweise längerfristig erfolglose Behandlungsbemühungen aufgezeigt werden.
Kommt ein Arzt zum Schluss, dass eine Person nicht mehr arbeitsfähig ist, dürfen dies die IV-Behörden und die Gerichte laut Urteil nicht unbesehen übernehmen. Besonders sorgfältig sei zu prüfen, ob auch IV-fremde Faktoren berücksichtigt worden seien, wie «psychosoziale oder soziokulturelle» Belastungsfaktoren.
Urteil 9C_510/2010 vom 30. August 2010; BGE-Publikation in 20min
Donnerstag, 16. September 2010
Schleudertrauma nicht mehr per se ein IV-Fall
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