Steuerhinterziehung wird in Deutschland in der Regel härter als Totschlag bestraft, noch heute kann man in Debatten über Hitler das Argument hören, er habe sich immerhin nicht persönlich bereichert und kein Nummernkonto in der Schweiz gehabt.
Henryk M. Broder in der WeWo5.10, Seite 17.
In der Welt der Ladenschlussgesetze, der Spielplatzverordnungen und Doppelformulare hat das Finanzamt mehr Deutsche zu Sündern gemacht als der Teufel selbst. Dass möglicherweise das hypertrophe Steuersystem nicht mehr zu seinen Bürgern passt, gilt als Majestätsbeleidigung bei einem Staats- und Bevormundungskult, der dem Staat sogar erlaubt, als offener Hehler von Datendieben aufzutreten.
Wolfram Weimer in der WeWo6.10, Seite 33.
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Sonntag, 28. Februar 2010
Das schrecklichste Delikt Deutschlands: Steuervergehen
Kritik an Umverteilung ist Volksverhetzung
Wer es wagt, darauf hinzuweisen, dass Umverteilung kein Allheilmittel und unter Umständen sogar kontraproduktiv ist, wird als „herzlos“ gebrandmarkt. Und wenn es ein alter und erfahrener Sozialdemokrat wie der Neuköllner Bürgermeister Buschkowsky ist, der sich mit der Feststellung, die Hilfen für die Unterschicht würden „versoffen“, ein Verfahren wegen Volksverhetzung einfing.
Henryk M. Broder in der WeWo5.10, Seite 17.
Freitag, 14. August 2009
Satire und Fremdsprachen als Tor zur freien Meinungsäusserung
Nachdem bereits die Satire etwas mehr Meinungsäusserung offen lässt, kann nun auch der Wechsel in eine andere Sprache für mehr Freiheit nützlich sein. Das Korsett der political correctness muss gesprengt werden.
Der deutsche Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat am Donnerstag in einem Grundsatzurteil verfügt, dass Nazi-Parolen in der Regel nicht mehr strafbar sind, wenn sie in eine andere Sprache übersetzt wurden. Konkret ging es um die in Deutschland verbotene rechtsextreme Gruppe «Blood and Honour». Ihr Name geht zwar auf die Hitlerjugend-Parole «Blut und Ehre» zurück, deren Verwendung als Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation strafbar ist. Doch da rechtsextreme Parolen nach Ansicht des Gerichts ihre charakteristische Prägung nicht allein dem Sinngehalt, sondern auch der deutschen Sprache verdanken, stellt die Übersetzung eine «grundlegende Verfremdung» dar, und diese wird von der Strafvorschrift nicht erfasst. Mit ihrem Schiedsspruch hoben die Richter das Urteil eines Landgerichtes auf. (NZZ)
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