Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist kein verwaltungstechnischer sondern ein politischer Prozess. Die damit verbundenen Volksrechte sind einmalig auf der Welt. (...) Für die Junge SVP Schweiz ist daher klar, dass nur gut integrierte und finanziell unabhängige Ausländer eingebürgert werden dürfen.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung.
- Nicht eingebürgert wird namentlich, wer
a. wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
b. Leistungen der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat;
c. nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Landessprache verfügt;
d. nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt;
e. nicht über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. - Bezüger einer IV-Rente werden grundsätzlich nicht eingebürgert. Die Gemeinden können Ausnahmen machen.
- Abschaffung des Doppelbürgerrechts für eingebürgerte Ausländer.
- Männer, die sich im Alter zwischen 25 und 40 einbürgern lassen, müssen die nicht entrichteten Wehrersatzabgaben vollumfänglich nachzahlen.
- Einbürgerungswillige müssen vorgängig ein Sprachdiplom (mind. Niveau B2) erwerben.
- Die Bestimmungen für die erleichterte Einbürgerung werden wie folgt verschärft:
a. Mindestens 7 Jahre mit einem Schweizer/einer Schweizerin verheiratet (bisher: 3 Jahre);
b. mindestens 5 Jahre ununterbrochen in der Schweiz wohnhaft (bisher: 1 Jahr);
c. zwingender Nachweis eines Sprach- und Staatskundetests;
d. kein Bezug von Sozialhilfe.
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