Mittwoch, 20. Juli 2011

Zürcher Sozialhilfe fällt auf Taxifahrer-Trick rein

Der Mechanismus mutet auf den ersten Blick komplex an, doch es lohnt sich, ihn genauer zu studieren. Vor allem für Betroffene. Der Fall des Taxifahrers Ali X., den ein Zürcher Sozialarbeiter der Weltwoche zugetragen hat, ist erhellend. Ali X., ein abgewiesener und trotzdem «vorläufig» aufgenommener Asylant, stammt aus Nordafrika. Seine Frau darf nicht arbeiten, aus religiösen Gründen.

Monatsbudget dieser 3-köpfigen Asylantenfamilie

  • Fürsorge Grundbedarf 1716 Franken
  • Fürsorge Wohnungsmiete 1850 Franken
  • Krankenkasse 550 Franken
  • «situationsbedingte Leistungen» im Schnitt 150 Franken
  • Integrationszulage (weil er arbeitet) 200 Franken
  • Freibetrag 850 Franken
    _______________________________________
    5315 Franken

+ einer Art «Vollkaskodeckung» für Unvorhergesehenes (Zahnarzt etc.)

Das ist bedeutend mehr, als der ungelernte Araber auf dem Arbeitsmarkt verdienen
kann. Weil Ali X. als Selbständigerwerbender gilt, kann er zudem die Kosten für den Unterhalt seines Mercedes (Leasing, Abgaben, Reparaturen, Benzin) bei den Einkünften in Abzug bringen. Eine einfache Buchhaltung reicht in seinem Fall. Wie viele Kilometer der Taxifahrer privat zurücklegt, lässt sich dabei kaum feststellen. Fazit: Ali X. steht ein prestigeträchtiges Auto gratis und franko zur Verfügung – indirekt finanziert von der Fürsorge.

Was sie vom Schweizer Staat in einem Monat geschenkt erhalten, könnten sie in ihrer Heimat mit harter Arbeit bestenfalls in einem Jahr verdienen.

Doch Missbrauch ist ein unscharfer Begriff. Die Grenzen zum «Gebrauch», dem legalen Ausreizen des Systems, sind fliessend, wie das eingangs dargelegte Beispiel der Taxifahrer zeigt. Das Grundübel liegt bei der Skos, die als privatrechtlicher Verein bei der Sozialpolitik autonom und unkontrolliert den Tarif vorgibt. Das ist etwa so, als würde der Offiziersverein im Alleingang das Budget der Armee bestimmen.

Alex Baur in der WeWo26.11

Zwei Grundsatzüberlegungen

  • Das Fürsorgesystem orientiert sich nicht ¬etwa am realen Existenzminimum, sondern an den üblichen Schweizer Haushaltsbudgets. Es ist falsch von relativer Armut zu sprechen und danach Geld zu verteilen. Es gibt absolute Armut – dieser gilt es zu begegnen. Bei relativer Armut besteht kein Handlungsbedarf auf Seite Sozialhilfe.

  • Wie das betrügerische Portugiesenpäärchen in Genf bestätigt, ist es möglich, im Heimatland vermögend zu sein und trotzdem in der Schweiz Sozialhilfe zu kassieren. Solche Besitztümer müssten vor dem Bezug von Sozialhilfe deklariert werden um danach einen Anspruch zu überprüfen und ggf. zu gewähren. Da ein eventuelles Vermögen im Ausland durch Schweizer Behörden nicht überprüfbar ist, fehlt die Grundlage zur Prüfung und Sozialhilfegesuche sind strikte abzulehnen.

Keine Kommentare: